Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 115 SGB VI
§ 115 SGB VI, Beginn
(1) 1 Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) 1 Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. 2 Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554) und G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
(4) 1 Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. 2 Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) 1 Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. 2 In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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