Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 133 SGB VI
§ 133 SGB VI, Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
- 1. in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
- 2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
- 3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
§ 133 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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