Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 287d SGB VI
§ 287d SGB VI, Erstattungen in besonderen Fällen
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) § 179 Absatz 1a ist anzuwenden, wenn
- 1. das Erstattungsverfahren am 1. 1. 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
- 2. das Schadensereignis nach dem 30. 6. 1983 eingetreten ist.
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