Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 313 SGB VI
§ 313 SGB VI, Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) 1 Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. 7. 2017 geltenden Fassung am 1. 7. 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. 6. 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis
- 1. die am 30. 6. 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. 6. 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder
- 2. sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. 7. 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).
(2) bis (4) (weggefallen)
Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(5) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Absatz 5 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838), G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(6) Für Versicherte, die am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. 12. 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.
Absatz 6 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(7) (weggefallen)
Absatz 7 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. 12. 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787), G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509), G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
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