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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 130 SGG
§ 130 SGG, [Grundurteil, Zwischenurteil]
(1) 1 Wird gemäß § 54 Absatz 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. 2 Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. 3 Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
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