Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 142 VwGO
§ 142 VwGO
(1) 1 Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2 Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Absatz 2.
(2) 1 Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Absatz 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2 Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten