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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 522 ZPO
§ 522 ZPO, Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
(1) 1 Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 3 Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. 4 Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) 1 Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
- 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
- 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
- 4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
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