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Richtlinien

MDSt-RL – Richtlinie MD-Stichprobenprüfung

Richtlinie über Umfang und Auswahl der Stichproben bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und Ausnahmen davon nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Richtlinie MD-Stichprobenprüfung - [MDSt-RL])
Sozialversicherungsrecht
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MDSt-RL – Richtlinie MD-Stichprobenprüfung



§ 2 MDSt-RL, Umfang und Festlegung der Stichprobe

(1) Für die Grundgesamtheit der Stichprobe sind alle Anträge für folgende Leistungen (Leistungsarten) einzubeziehen:

  • a)Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (§ 23 Absatz 2 SGB V)
  • b)Stationäre Vorsorgeleistungen (§ 23 Absatz 4 SGB V)
  • c)Stationäre Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter (§ 24 SGB V)
  • d)Ambulante Rehabilitationsleistungen (§ 40 Absatz 1 SGB V)
  • e)Ambulante Anschlussrehabilitationen (§ 40 Absatz 1 SGB V)
  • f)Stationäre Rehabilitationsleistungen (§ 40 Absatz 2 SGB V)
  • g)Stationäre Anschlussrehabilitationen (§ 40 Absatz 2 SGB V)
  • h)Stationäre Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (§ 41 SGB V).

(2) Für die Festlegung der Stichprobe berücksichtigt die Krankenkasse jeden 4. Antrag der Grundgesamtheit der unter Absatz 1 genannten Anträge in der Reihenfolge des Eingangs.


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