Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Fälligkeit der Beiträge
Fälligkeit der Beiträge
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats fällig. Dies bedeutet für die Entgeltabrechnung und das Zusammenfassen der Beiträge im Beitragsnachweis Folgendes:
- Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Tätigkeitsmonats für die Einzugsstelle verfügbar sein, ggf. hat der Arbeitgeber die voraussichtliche Beitragshöhe gewissenhaft zu schätzen.
- Arbeitgeber können die Beiträge auch nach dem Vormonatssoll zahlen, wenn der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht feststeht.
- Der Ausgleich zwischen der voraussichtlichen Beitragshöhe und der „tatsächlichen“ Beitragshöhe erfolgt im Folgemonat.
Fälligkeitstage 2025
Monat | Jan. | Feb. | März | April | Mai | Juni |
Tag | 29. | 26. | 27. | 28. | 27. | 26. |
Monat | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
Tag | 29. | 27. | 26. | 28.* / 29. | 26. | 23. |
* Gilt für Krankenkassen, deren Rechtssitz sich in einem Bundesland befindet, in dem der 31.10. (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.
Der Fälligkeitstag gilt einheitlich auch für die Umlagen (U 1, U 2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für die Insolvenzgeldumlage.
Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt.
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