Category Image
Gesetze

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 74 ArbGG, Einlegung der Revision, Terminbestimmung

(1)1 Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision 2 Monate. 2 Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. 3 Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2)1 Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. 2 § 552 Absatz 1 ZPO bleibt unberührt. 3 Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.