§ 4 HAG, Heimarbeitsausschüsse
(1)1 Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur Wahrnehmung der in den §§ 1, § 10, § 11, § 18 und § 19 genannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse für die Gewerbezweige und Beschäftigungsarten, in denen Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet wird. 2 Erfordern die unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb eines Gewerbezweigs gesonderte Regelungen auf einzelnen Gebieten, so sind zu diesem Zweck jeweils besondere Heimarbeitsausschüsse zu errichten. 3 Die Heimarbeitsausschüsse können innerhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs Unterausschüsse bilden, wenn dies erforderlich erscheint. 4 Für Heimarbeit, für die nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes Heimarbeitsausschüsse nicht errichtet werden, ist ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuss zu errichten.
(2)1 Der Heimarbeitsausschuss besteht aus je 3 Beisitzern aus Kreisen der Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs und einem von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Vorsitzenden. 2 Weitere sachkundige Personen können zugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht. 3 Die Beisitzer haben Stellvertreter, für die Satz 1 entsprechend gilt.
(3)1 Der Heimarbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens mehr als die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. 2 Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. 3 Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus. 4 Bis zum Ablauf des 7. 4. 2023 können auf Vorschlag des Vorsitzenden die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfassung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- 1.kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und
- 2.sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Satz 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162), geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454). Satz 5 gestrichen durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
(4)1 Der Heimarbeitsausschuss kann sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einer schriftlichen Geschäftsordnung treffen. 2 Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt Absatz 3.