Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 NachwG
§ 4 NachwG, Bußgeldvorschriften
§ 4 eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 7 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3, auch in Verb. mit Satz 4, jeweils auch in Verb. mit § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Nummer 1 geändert und Nummer 2 eingefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025), bisherige Nummern 2 und 3 wurden Nummern 3 und 4.
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).
Nummer 4 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 EUR geahndet werden.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten