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PublG – Publizitätsgesetz

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
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PublG – Publizitätsgesetz



§ 3 PublG, Geltungsbereich

(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform

  • 1.einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b HGB aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns,
  • 2.(weggefallen)
  • 3.des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
  • 4.der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
  • 5.einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.

(2)1 Dieser Abschnitt gilt nicht für

  • 1.Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft,
  • 1a.Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands,
  • 2.Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
2 Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 HGB und auf die in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 KWG genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 HGB nicht anzuwenden.

(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.


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