Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
§ 23 SEAG, Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1)1 Der Verwaltungsrat besteht aus 3 Mitgliedern. 2 Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens 3 Personen zu bestehen. 3 Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1 500 000 EUR 9,
von mehr als 1 500 000 EUR 15,
von mehr als 10 000 000 EUR 21.
(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SEBG bleibt unberührt.
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