Category Image
Gesetze

SEAG – SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

SEAG – SE-Ausführungsgesetz



§ 23 SEAG, Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1)1 Der Verwaltungsrat besteht aus 3 Mitgliedern. 2 Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens 3 Personen zu bestehen. 3 Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

  • bis zu 1 500 000 EUR 9,
  • von mehr als 1 500 000 EUR 15,
  • von mehr als 10 000 000 EUR 21.

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SEBG bleibt unberührt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.