Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SEG
§ 18 SEG, Leistungen zur Mobilität
(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 SGB VII entsprechend.
(2) Das BMVg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
- 2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.
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