§ 48 SGB XI, Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
(1) 1 Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. 2 Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.
(2) 1 Für Personen, die nach § 21 Nummer 1 bis 5 versichert sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. 2 Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3 wählen.
(3)
1 Personen, die nach § 21 Nummer 6 versichert sind, können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die bei
- 1. der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären,
- 2. der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist,
- 3. einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf.
2 Ab 1. 1. 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die sie nach
§ 173 Absatz 2 SGB V wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären; dies gilt auch für Mitglieder von Solidargemeinschaften, die nach
§ 21a Absatz 1 versicherungspflichtig sind.
Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Zu § 48 siehe RS 1994/01 Ziff. B, RS 1996/01 Ziff. 6, RS 2002/02 Ziff. A.II, RS 2015/07 Ziff. II, RS 2019/12 Ziff. A.V, RS 2020/03 Ziff. 4, RS 2022/13 Ziff. B.II.