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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 109 SGB XIV, Verordnungsermächtigung

Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF, durch Rechtsverordnung 1 , die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche weiteren

  • 1.Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
  • 2.Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind sowie
  • 3.Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu berücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen einzusetzen oder zu verwerten sind.

1 Vgl. Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV — EVV.


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