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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 38 SVG, Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet

(1)1 Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäftigungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den §§ 36 und § 94, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. 10. 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 2 Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 RÜG.

(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu 5 Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


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