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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 6 VersAusglG, Regelungsbefugnisse der Ehegatten

(1)1 Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2 Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

  • 1.in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
  • 2.ausschließen sowie
  • 3.Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis § 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.


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