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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 188 VwGO

1 Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden. 2 Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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