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VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz

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VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz



§ 3 VwZG, Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2)1 Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis § 182 ZPO entsprechend. 2 Im Fall des § 181 Absatz 1 ZPO kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. 3 Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Absatz 1 Satz 3 ZPO sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.


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