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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1101 ZPO, Beweisaufnahme

(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

(2) Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nummer 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verb. mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 anwendbar.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).


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