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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 45e SGB XI Ziff. 1. RS 2024/08, Allgemeines

Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 bis 5, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 38a SGB XI erfüllen, erhalten zusätzlich zu dem Wohngruppenzuschlag von 224 EUR monatlich und unbeschadet des Anspruchs nach § 40 Absatz 4 SGB XI einen einmaligen Förderbetrag von bis zu 2 613 EUR, wenn sie an der Neugründung der Wohngruppe beteiligt sind.

Der Anspruch besteht für neu gegründete ambulant betreute Wohngruppen und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesversicherungsamt mitteilt, dass mit der Förderung die Gesamthöhe von 30 Mio. EUR erreicht worden ist.


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