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AO – Abgabenordnung

Abgabenordnung (AO)
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AO – Abgabenordnung



§ 186 AO, Beteiligte

Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:

  • 1.der Steuerpflichtige,
  • 2.1 die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. 2 Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde.

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