Gesetze
SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
Sozialversicherungsrecht
SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz
Abschnitt 1, Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung
§ 1 SchKG, Aufklärung
§ 2 SchKG, Beratung
§ 2a SchKG, Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen
§ 3 SchKG, Beratungsstellen
§ 4 SchKG, Öffentliche Förderung der Beratungsstellen
Abschnitt 2, Schwangerschaftskonfliktberatung
§ 5 SchKG, Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
§ 6 SchKG, Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
§ 7 SchKG, Beratungsbescheinigung
§ 8 SchKG, Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot
§ 9 SchKG, Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 10 SchKG, Berichtspflicht und Überprüfung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 11 SchKG, Übergangsregelung
Abschnitt 3, Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
§ 12 SchKG, Weigerung
§ 13 SchKG, Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Belästigungsverbot
§ 14 SchKG, Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch
Abschnitt 4, Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
§ 15 SchKG, Anordnung als Bundesstatistik
§ 16 SchKG, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität
§ 17 SchKG, Hilfsmerkmale
§ 18 SchKG, Auskunftspflicht
Abschnitt 5, Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
§ 19 SchKG, Berechtigte
§ 20 SchKG, Leistungen
§ 21 SchKG, Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
§ 22 SchKG, Kostenerstattung
§ 23 SchKG, Rechtsweg
§ 24 SchKG, Anpassung
Abschnitt 6, Vertrauliche Geburt
§ 25 SchKG, Beratung zur vertraulichen Geburt
§ 26 SchKG, Das Verfahren der vertraulichen Geburt
§ 27 SchKG, Umgang mit dem Herkunftsnachweis
§ 28 SchKG, Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt
§ 29 SchKG, Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten
§ 30 SchKG, Beratung nach der Geburt des Kindes
§ 31 SchKG, Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis
§ 32 SchKG, Familiengerichtliches Verfahren
§ 33 SchKG, Dokumentations- und Berichtspflicht
§ 34 SchKG, Kostenübernahme
Abschnitt 7, Bußgeldvorschriften
§ 35 SchKG, Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8, Schlussvorschrift
§ 36 SchKG, Einschränkung eines Grundrechts
§ 6 SchKG , Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung (1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.
(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren
1. andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte, 2. Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und 3. andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,
hinzuzuziehen.
(4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nummer 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.
Absatz 4 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024 ).
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§ 5 SchKG