Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) [BVSzGs]
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) [BVSzGs]
(1)1 Die Beiträge werden für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. 2 Sie sind bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) zu zahlen.
(2) Abweichend von § 254 Satz 1 SGB V gilt für die Zahlung der Beiträge der versicherungspflichtigen Studenten Absatz 1, wenn die monatliche Zahlung der Beiträge sichergestellt ist.
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