§ 40 AufenthG, Versagungsgründe
(1)
Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
- 1. das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder
- 2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 AÜG) tätig werden will.
(2)
Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
(3)
Die Zustimmung kann darüber hinaus versagt werden, wenn
- 1. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,
- 2. über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Arbeitgebers oder der Niederlassung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
- 3. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
- 4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde,
Nummer 4 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
- 5. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung keine Geschäftstätigkeit ausübt,
Nummer 5 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
- 6. durch die Präsenz des Ausländers eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder
Nummer 6 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
- 7. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.
Nummer 7 angefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Absatz 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).