§ 96 AufenthG, Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das FreizügG/EU Anwendung findet
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
(1)
1 Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet,
- 1. eine Handlung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zu begehen und
- a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
- 2. eine Handlung nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
- 3. eine Handlung nach § 9 Absatz 1 FreizügG/EU zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.
Nummer 3 angefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
2 Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begangen hat.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
(2)
1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1. gewerbsmäßig handelt,
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
- 3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bezieht,
- 4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bezieht,
Nummer 4 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
- 5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt oder
Nummer 5 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
- 6. versucht, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Nummer 6 angefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
2 Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer 3. Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist, auch wenn dieser keine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat.
3 In minder schweren Fällen des Satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Einreise auf dem Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn
Absatz 4 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
(5) § 74a StGB ist anzuwenden.