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§ 86g BGB, Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung

1 Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. 3 Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des 2. Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.

§ 86g eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2947).


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