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§ 1057 BGB, Verjährung der Ersatzansprüche

1 Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten. 2 Die Vorschrift des § 548 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.


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