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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2003 BGB, Amtliche Aufnahme des Inventars

(1)1 Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2 Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.

Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1800), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1800).


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