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§ 2232 BGB, Öffentliches Testament

§ 2232 neugefasst durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850).

1 Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2 Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.


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