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§ 2291 BGB, Aufhebung durch Testament

(1)1 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2 Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.

Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1042). Satz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.


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