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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 4c EStG, Zuwendungen an Pensionskassen

(1)1 Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. 2 Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b VAG nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans.

Satz 2 geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434) und G vom 19. 12. 2018 (BGBl. I S. 2672).

(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.


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