§ 342c HGB, Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
§ 342c eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 2 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß
zu erstellen, wenn die in den Konzernabschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in mindestens 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Mio. EUR übersteigen.
(2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 2 sind von der Pflicht nach Absatz 1 befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 WpIG ist und für den Berichtszeitraum unter Einbeziehung sämtlicher in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen Unternehmen die nach § 26a Absatz 1 Satz 2 KWG erforderlichen Angaben offengelegt hat.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 erlischt, wenn die in den Konzernabschlüssen ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Mio. EUR unterschreiten.
(4) Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 3 sind
- 1. bei Gesellschaften, die den Konzernabschluss nach den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen: der Betrag der Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards ergibt,
- 2. in Fällen, die nicht von Nummer 1 erfasst werden: der sich bei entsprechender Anwendung des § 342b Absatz 4 ergebende Betrag.