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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 182 SGB III, Beirat

§ 182 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.

(2)1 Dem Beirat gehören 11 Mitglieder an. 2 Er setzt sich zusammen aus

  • 1.je einer Vertreterin oder einem Vertreter
    • a)der Länder,
    • b)der kommunalen Spitzenverbände,
    • c)der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    • d)der Arbeitgeber,
    • e)der Bildungsverbände,
    • f)der Verbände privater Arbeitsvermittler,
    • g)des BMAS,
    • h)des BMBF,
    • i)der Akkreditierungsstelle sowie
  • 2.2 unabhängigen Expertinnen oder Experten.
3 Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMBF berufen.

(3)1 Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter

  • 1.der Länder ist der Bundesrat,
  • 2.der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
  • 3.der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,
  • 4.der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
  • 5.der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen,
  • 6.der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
2 § 377 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4)1 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.


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