§ 377 SGB III, Berufung und Abberufung der Mitglieder
§ 377 eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen.
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2)1 Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das BMAS und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. 2 Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. 3 Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3)1 Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
- 1.eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,
- 2.das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
- 3.die vorschlagende Stelle es beantragt oder
- 4.das Mitglied es beantragt.
2 Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(4)1 Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. 2 Ein stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).