Category Image
Gesetze

SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 110c SGB IV, Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung

(1)1 Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. 2 Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des EGovG. 3 Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. 4 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.

Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2745). Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl. I S. 2749), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

  • 1.das Nähere zu bestimmen über
    • a)die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,
    • b)die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
  • 2.für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.