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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 203 SGB V, Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld

§ 203 neugefasst durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2668).

(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 BEEG zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Auskunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde, wenn

  • 1.die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und
  • 2.die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über die Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ bedürfen, fest:

  • 1.den Übertragungsweg und
  • 2.die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie den Aufbau der Datensätze für
    • a)die elektronischen Aufforderungen einschließlich der elektronischen Information über die Erteilung der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1 BEEG zuständigen Behörden nach Absatz 1,
    • b)die elektronischen Übermittlungen der Krankenkassen nach Absatz 1 und
    • c)die elektronischen Übermittlungen der nach § 12 Absatz 1 BEEG zuständigen Behörden oder der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden nach Absatz 2.

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