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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 128b SGB XII, Persönliche Merkmale

§ 128b eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind

  • 1.Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,
  • 2.Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
  • 3.Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,
  • 4.Träger der Leistung,
  • 5.Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,
  • 6.Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,
  • 7.gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem 3. und 5. bis 9. Kapitel,
  • Nummer 7 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).

  • 8.Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g SGB VI.
  • Nummer 8 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).


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