§ 10 SGG, [Bildung von Kammern]
(1) 1 Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG sowie für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. 2 Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).
(2)
1 Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. 2 Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(3) 1 Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. 2 Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.