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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 61 EStDV, Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.


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