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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 73a EStDV, Begriffsbestimmungen

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des UrhG geschützt sind.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 6. 2020 (BGBl. I S. 1495).

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

  • 1.des DesignG,
  • 2.des PatG,
  • 3.des GebrMG oder
  • 4.des MarkenG
geschützt sind.

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