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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 2 Reha-Empf, Ablauf des Rehabilitationsprozesses

1 Die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Rehabilitationsprozess sind modellhaft und idealtypisch verschiedenen Phasen bzw. Elementen zuzuordnen:

  • -Bedarfserkennung (§ 10 bis § 18),
  • -Zuständigkeitsklärung (§ 19 bis § 25),
  • -Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung (§ 26 bis § 46),
  • -Teilhabeplanung (§ 47 bis § 66),
  • -Leistungsentscheidung (§ 67 bis § 78),
  • -Durchführung von Leistungen zur Teilhabe (§ 79 bis § 83),
  • -Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe (§ 84 bis § 87).
2 Vorstehende Phasen bzw. Elemente greifen oftmals ineinander. 3 So können sich insbesondere die Bedarfserkennung, die Bedarfsermittlung wie auch die Änderung/Fortschreibung des Teilhabeplans über alle jeweils nachfolgenden Phasen erstrecken. 4 Auch ist die Teilhabeplanung teilweise ein Aspekt der Bedarfsfeststellung. 5 Entstehen im Verlauf des Rehabilitationsprozesses, insbesondere im Rahmen der Leistungsdurchführung oder der Aktivitäten zum/nach Leistungsende, Hinweise auf einen möglichen weiteren oder darüber hinausgehenden Bedarf an Leistungen zur Teilhabe, folgt erneut die Phase der Bedarfserkennung, ggf. der Antragstellung, der Bedarfsermittlung und -feststellung sowie ggf. der Teilhabeplanung.

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