Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57 Reha-Empf
§ 57 Reha-Empf, Rechtscharakter des Teilhabeplans
1 Durch die Erstellung des Teilhabeplans wird die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vorbereitet. 2 Er dient als fachliche Grundlage für die Steuerung des Rehabilitationsprozesses. 3 Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan ihren Entscheidungen über Anträge auf Leistungen zur Teilhabe zugrunde. 4 Die Begründung der jeweiligen Entscheidung muss erkennen lassen, dass und wie die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen berücksichtigt wurden. 5 Der Teilhabeplan selbst ist kein Verwaltungsakt. 6 Eine fehlende Erstellung des Teilhabeplans begründet keine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.
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