Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.4.1. RS 2018/02
Ziff. A.1.4.1. RS 2018/02, Allgemeines
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Absatz 1 Satz 1 SGB V) — im Fall von Beiträgen aus Versorgungsbezügen also grundsätzlich vom Mitglied ("Selbstzahlerverfahren"). § 256 Absatz 1 Satz 1 SGB V bestimmt als abweichende Sonderregelung, dass für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben ("Zahlstellenverfahren"). Da die Zusatzbeiträge nach § 220 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V als Bestandteil der Krankenversicherungsbeiträge gelten, sind die Zusatzbeiträge gleichfalls, und zwar sowohl im Selbstzahler- als auch im Zahlstellenverfahren, von dieser Zahlungspflicht erfasst. Das bedeutet, dass die Zusatzbeiträge bei Anwendung des Zahlstellenverfahrens ebenso im Quellenabzugsverfahren erhoben werden.
(2) Entsprechendes gilt nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI für die Beiträge zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen.
(3) Sowohl beim Zahlstellen- als auch beim Selbstzahlerverfahren werden die Beiträge zur Krankenversicherung an die nach § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle gezahlt. Das ist die Krankenkasse, die die Krankenversicherung (in der Zeit, für die Beiträge zu zahlen sind) durchführt bzw. durchgeführt hat. Die Krankenkasse, ausgenommen die landwirtschaftliche Krankenkasse, leitet die Beiträge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter (§ 252 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V). Die Zusatzbeiträge werden für den vom Bundesversicherungsamt verwalteten Einkommensausgleich nach § 270a SGB V verwendet.
(4) Die Beiträge zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen werden ebenfalls an die zuständige Krankenkasse gezahlt und sind unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten (§ 60 Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XI).
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