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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 2.2.1.a. KVdRMeldeGs, Bewilligung einer Rente

(1) Zu den Meldetatbeständen gehören u. a. auch die Wiedergewährung einer Waisenrente oder einer Altersrente sowie die Bewilligung einer Rente nach dem vorletzten Ehegatten.

(2) Bei Zahlung der Rente für zurückliegende Zeiträume ist auch ein evtl. Ende des Rentenanspruchs (z. B. Befristung der Rente für die Vergangenheit, Tod des Rentners) sowie des Zahlungsanspruchs (z. B. Nichtleistung in vollem Umfang) mitzuteilen.


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