Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2.1.a. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.2.1.a. KVdRMeldeGs, Wechsel der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bei laufendem Rentenbezug
Die Unterrichtung der zuständigen Krankenkasse ist erst dann vorzunehmen, wenn die Mitteilung über den vom Renten Service ausgeführten Rentenwegfall beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist.
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