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Grundsätze

MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation

Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation [MobRehaEmpf]
Sozialversicherungsrecht
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MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation



Ziff. I.7. MobRehaEmpf, Räumliche und apparative Ausstattung

(1) Generell muss die räumliche Ausstattung der mobilen Rehabilitation die Umsetzung des Rehabilitationskonzeptes ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere Räumlichkeiten für die Administration und die wöchentlichen Teambesprechungen.

(2) Pkws einschließlich Beförderungsmöglichkeiten für Hilfs- und Therapiemittel stehen entsprechend der Therapieplätze in ausreichender Zahl zur Verfügung.

(3) Die in der mobilen Rehabilitation eingesetzten transportablen Geräte müssen den sicherheitstechnischen Standards (TÜV, MDR) genügen und in geeigneter Ausführung vorhanden sein. Im Rehabilitationskonzept sind die für die einzelnen Therapien entsprechend verwendeten Untersuchungs-, Test- und Therapiemethoden einschließlich der hierfür erforderlichen technischen Ausstattung zu benennen. Zu der speziell für die mobile Rehabilitation geeigneten apparativen Ausstattung gehören z. B.

  • -transportable Therapieliegen,
  • -Bodenmatten,
  • -Laken, Tücher, Lagerungskissen, Polster, Decken und
  • -transportable Trainingsgeräte wie Therapiebänder, Hanteln, Bälle,
  • -transportable Hilfsmittel wie Anziehhilfen,
  • -transportable Materialien/Geräte für Thermotherapie- (Kryo-, Wärmetherapie),
  • -Diagnostik- und Therapiematerial (indikationsabhängig),
  • -Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel zur Erprobung,
  • -Notfallkoffer,
  • -Mobiltelefone und
  • -Telefon/Telefax/Computer in der Einrichtung.

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