Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 VKVV
§ 6 VKVV, Wechsel der Kontoführung
(1) 1 Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. 2 Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.
(2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
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